Satzung
Wissenschaftsförderung
Lebendige Landwirtschaft gGmbH
Anlage zur Urkunde des Notars Axel Janitzki in Bochum vom 15. August 2018 – UR-Nr. 444/2018 -
Präambel
„Was braucht die Welt in dieser Zeit? Sie braucht Menschen, die mit Paradoxien und Komplexität umgehen können. Die im offenen, kritischen Diskurs geübt sind, die ihre Handlungen und Emotionen reflektieren können und die mutig und zuversichtlich in der Gesellschaft Verantwortung übernehmen wollen: mit Urteilskraft und Überblick – mit Liebe zum Detail und zu den Mitmenschen.“ (UWH „gemeinsam.Gesellschaft.gestalten.“ 2017).
Landwirtschaft und Gartenbau schaffen in und mit der Natur die Lebensgrundlage für den Menschen. Die heutige vorherrschende mainstream Landwirtschaft wird mit ihren zahlreichen Umweltbelastungen aber zunehmend als Gefährdung für eine gesunde Entwicklung von Erde und Mensch angesehen. Die großen globalen Herausforderungen, die mit der Überschreitung der planetaren Belastungsgrenzen zusammenhängen, Klimawandel, Biodiversitätsverlust, ubiquitäre Nitratbelastung, Hunger und Migration, hängen alle im Kern damit zusammen, wie wir heute Landwirtschaft betreiben.
Zu dieser Entwicklung trägt die heutige Agrarwissenschaft ihren Anteil bei. Im Wesentlichen monodisziplinäre, Wirkmechanismus-fokussierte und damit auf technische Lösungen ausgerichtete Wissenschaft und Forschung unterlegt diese Entwicklung. Deshalb wollen wir einen neuen Ansatz verfolgen: Fußend auf der Einsicht, dass Landwirtschaft mit dem Leben wirtschaftet, sollen die Gesetzmäßigkeiten des Lebendigen den jeweiligen Ausgangspunkt für die Lehr- und Forschungsmethodik bilden. Die aus diesem Ansatz hervorgehenden Forschungsergebnisse und Absolventen sollen einen Beitrag dazu leisten, die genannten globalen Herausforderungen anzugehen.
Die Gesellschaft unterstützt die Begründung eines Studienganges für Agrarwirtschaft an einer privaten Hochschule und fördert und begleitet diesen Studiengang. Der Studiengang zielt in seinen Fragestellungen auf eine Erzeugung von Lebensmitteln entlang der gesamten Wertschöpfungskette mit einer hohen Produkt- und Prozessqualität. Interdisziplinäre Lehre und Forschung mit vorhandenen Studiengängen wie Humanmedizin unterstützt die Zielorientierung auf eine Nahrungsmittelerzeugung, die der Gesundheit des Menschen dient. Aber auch weitere Anknüpfungspunkte an die Ökonomie und Kultur eröffnen innerhalb des Studienganges Reflexionen einer nachhaltigen Nahrungsmittelerzeugung und von Traditionen und Kulturlandschaften, die unmittelbar mit unserem täglichen Essen in Verbindung stehen.
Die Gesellschaft wird weitere Maßnahmen und Projekte fördern im Sinne der Gesellschaftsziele.
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Wülfrath.(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Gegenstand
(1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung- von Wissenschaft und Forschung im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
- von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).
(2)
Zur Verwirklichung ihrer Gesellschaftszwecke wird die Gesellschaft- einen Studiengang an einer privaten Hochschule gründen, fördern und begleiten im Sinne der Ziele der Gesellschaft;
- weitere Projekte durchführen und Maßnahmen im Sinne der Gesellschaftsziele ergreifen und darüber in geeigneter Form allgemein zugänglich berichten;
- Projekte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne der Gesellschaftsziele fördern und begleiten.
(3)
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke dienlich sind. Sie kann sich auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen, diese fördern oder erwerben.
(4)
Die gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Dauer
(1)
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
(2)
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären. Jeder der übrigen Gesellschafter kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Kündigung seine Anschlusskündigung ebenfalls schriftlich an die anderen Gesellschafter erklären.
(3)
Sofern mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist, wird durch die Kündigung die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft kündigt. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus, gelten die Vorschriften wie sie für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in diesem Vertrag vorgesehen sind.
§ 4 Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO).
(2)
Auf das Stammkapital sind die Einlagen in voller Höhe bar zu erbringen.
(3)
Mehrere Geschäftsanteile, die sich in der Hand eines Gesellschafters befinden, können durch Gesellschafterbeschluss zusammengelegt werden.
(4)
Das Stammkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 25 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25 im Nennbetrag von jeweils 1.000,00€. Die Gründungsgesellschafterin Dr. Ophelia Nick übernimmt alle Geschäftsanteile und eine Stammeinlage in Höhe von 25.000,00€.
(5)
Eine Kapitalerhöhung kann nur einstimmig mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.
§ 5 Verfügungen über Geschäftsanteile
(1)
Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteiles, insbesondere deren Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 6 Geschäftsführung
(2)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
(3)
Den Geschäftsführern kann eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 7 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1)
Alljährlich findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, welche beschließt über:
- die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung);
- die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Verlustes;
- die Entlastung der Geschäftsführung;
- die etwaige Bestellung eines Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
(2)
Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt; der Jahresabschluss ist auf Verlangen eines Gesellschafters durch einen Sachverständigen (Abschlussprüfer) zu überprüfen. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Übergabe des Jahresabschlusses und – falls erstellt – des Berichtes des Abschlussprüfers.
(3)
Der sich aus der jährlichen Bilanz ergebende Jahresüberschuss wird dem Gesellschaftszweck zugeführt.
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(1)
Die Gesellschafterversammlung findet außer in dem in § 7 (1) geregelten Fall statt, wenn ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter, eine solche Versammlung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(2)
Einberufen wird eine Gesellschafterversammlung durch den oder die Geschäftsführer, diese handelnd in vertretungsberechtigter Zahl, schriftlich und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, welche mit dem Tage der Absendung des Briefes beginnt. Die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung ist in der Einladung mitzuteilen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann wirksame Beschlüsse nur dann fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Gesellschafter hiergegen Widerspruch erhebt.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3)
Beschlüsse der Gesellschaft werden möglichst einmütig –d.h. einstimmig bei beliebigen Stimmenthaltungen– von allen Gesellschaftern der Gesellschaft gefasst. Je 1,00 € eines Geschäftanteils gewähren eine Stimme. Ist trotz intensiver Bemühungen eine solche Einmütigkeit nicht erreichbar, wird unter Hinweis auf die besondere Beschlussfassung eine weitere Gesellschafterversammlung einberufen. In dieser Versammlung werden Gesellschafterbeschlüsse mit 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages können mit ¾‑Mehrheit mit den Stimmen aller anwesenden Gesellschafter erfolgen.
(4)
Gesellschafterbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronisch-schriftlichem Wege herbeigeführt werden, soweit das Gesetz nicht notarielle Beurkundung vorschreibt oder ein Gesellschafter dem schriftlichen oder elektronisch-schriftlichen Abstimmungsverfahren widerspricht.
(5)
Bei Gesellschafterbeschlüssen kann sich ein Gesellschafter durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen und zwar durch Mitgesellschafter, Personen, die als Rechtsnachfolger von Todes wegen zugelassen sind, durch Testamentvollstrecker oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person.
(6)
Diejenigen Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht treuhänderisch ausüben, haben bei Beschlüssen über die Abberufung von sich selbst als Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortungsträger kein Stimmrecht.
(7)
Über alle Gesellschafterbeschlüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Jedem Gesellschafter ist ein Exemplar der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Ausscheiden aus der Gesellschaft und Auseinandersetzung
(1)
Ein Gesellschafter scheidet durch Kündigung oder Einziehung eines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft aus.
(2)
Im Falle des Ausscheidens erfolgt die Auseinandersetzung nach den Grundsätzen, so wie in § 2 Abs. 4 geregelt.
(3)
Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
(1)
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer durchgeführt, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesellschafterbeschluss anderen Personen übertragen wird.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
§ 11 Schlussbestimmungen
(1)
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie der Abgabenordnung.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle einer ungültigen Bestimmung ist eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu beschließen. Gleiches gilt für den Fall, dass dieser Gesellschaftsvertrag ergänzungsbedürftig sein sollte.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
(4)
Die Gründungskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € trägt die Gesellschaft.